Schule Bubikon

Häufig gestellte Fragen (Stand 17.12.24)

Frage: Wie kann ich herausfinden, ob ich Subventionen erhalten werde?
Antwort: Auf der Website steht ein Kita-Rechner zur Verfügung

Frage: Wie ist das Ergebnis des Kitarechners zu verstehen?
Antwort: Der Kitarechner zeigt immer an, wie viel die Eltern an die Betreuung entrichten müssen und wie viel die Gemeinde Bubikon an Subventionen entrichtet.
Ein Beispiel:
Ein Kind besucht 2 mal das Modul Mittagsbetreuung bei der FeBa. Im Kitarechner wird aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eltern ein Monatsbeitrag von CHF 113.75 ausgewiesen und eine Subvention von CHF 98.60. Die Eltern müssen für die Betreuung CHF 113.75 entrichten. Die ausgewiesene Subvention wird nicht vom Elternbeitrag abgezogen, sondern zeigt auf wie viel die Gemeinde an den Träger ausrichtet. Da der ausgewiesene Elternbeitrag das Maximum darstellt (CHF 2 x CHF 18 x 3.16 = CHF 113.75) müssen die Eltern, die ihre Kinder im FeBa betreuen lassen, kein Gesuch ausfüllen.
Anders ist es hingegen, wenn dieses Kind in einem privaten Hort betreut wird, dann müssen die Eltern ein Gesuch ausfüllen, bezahlen im Monat CHF 113.75 und die Subventionen von CHF 98.60 wird von der Gemeinde Bubikon an die private Trägerschaft überwiesen.

Frage: Wie muss ich vorgehen?
Antwort: Ablauf: Anmeldung ausfüllen, Vollmacht für Einblick in die Steuerdaten unterschreiben, an die Gemeinde Abteilung Bildung senden. Die Gemeinde wird Ihnen per Verfügung mitteilen, wie hoch ihr Elternbeitrag und die Subventionen sein werden. Die Betreuungseinrichtungen werden Ihnen jeden Monat den einkommensabhängigen Elternbeitrag in Rechnung stellen.

Frage: Wer erhält Zugriff auf meine Steuerdaten, wenn ich die Vollmacht unterzeichne?
Antwort: Nur die Bereichsverantwortliche der Schulverwaltung erhält diese Einsicht. Sie trägt das steuerbare Einkommen, das steuerbare Vermögen und die beiden anderen Komponenten gemäss EBR § 3 im System ein. Dies ist für die Kita/Hort Mitarbeiterinnen, den Tagesfamilienverein und die FeBa Mitarbeiterinnen geschwärzt.

Frage: Muss ich Feiertage auch bezahlen?
Antwort: Nein, in der Berechnung des monatlichen Beitrages sind die Feiertage abgezogen. Die angewendete Monatspauschale von 4.2 bringt das zum Ausdruck, d.h. die wöchentliche Betreuung in den Betriebseinrichtungen, die mit der Gemeinde eine Kooperationsvereinbarung unterzeichnet haben, wird mit dem Faktor 4.2 auf den Monat hochgerechnet. Dieser Faktor ergibt sich aus den jährlichen Betriebstagen (52 Wochen mal 5 Wochentage = 260 Betriebstage minus 9 Feiertage = 251 Betriebstage geteilt durch 12 Monate geteilt durch 5 Wochentage = 4.2).

Für die FeBa gilt ein Satz von 3.16 (Erklärung siehe unter Punkt FeBa "Muss ich Feiertage auch bezahlen?")

Frage: Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob Sie uns Ihre Steuerunterlagen jährlich neu einreichen müssen.
Antwort: Grundsätzlich nein. Es ist nicht erforderlich, neue Steuerunterlagen einzureichen, da uns Ihre Vollmacht vorliegt und bis auf Widerruf gültig bleibt. Wir prüfen jährlich vor Beginn des neuen Schuljahres, ob eine neue definitive Steuerveranlagung vorliegt. Ist dies der Fall, wird der Elternbeitrag ab August neu berechnet.

Eine Neuberechnung des Elternbeitrages wird in folgenden Fällen erforderlich und muss uns mitgeteilt werden:
Änderung des Betreuungsverhältnisses: Der Elternbeitrag wird jeweils zum ersten des Folgemonats angepasst.
Veränderung des Familienverhältnisses: Ändert sich die Familienstruktur, z.B. durch eine weitere Geburt, Trennung oder Scheidung etc. müssen Sie uns eine neue Vollmacht einreichen.
Dauerhafte Änderung des jährlichen relevanten Gesamteinkommens um mehr als CHF 10'000: In diesem Fall sind Sie verpflichtet bzw. berechtigt, eine Neuberechnung des Elternbeitrages zu veranlassen. Erfolgt keine Meldung, wird der Differenzbetrag nachgefordert. Eine rückwirkende Herabsetzung des Beitrages ist ohne Meldung nicht möglich.
Das bedeutet, dass Sie aktuelle Steuerunterlagen erst einreichen müssen, sobald Punkt 2 oder 3 eintreten.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Elternbeitragsreglement (EBR) vom 1.1.2024.

Frage: Was mache ich, falls keine aktuelle Steuerveranlagung (nicht älter als 2 Jahre) vorliegt oder bei Quellensteuerpflicht?
Antwort: Auf der Website der Schule Bubikon steht ein Merkblatt zur Verfügung, worauf Sie sehen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

Frage: Kann man die Kita von den Steuern abziehen?
Eltern können im Kanton Zürich in der Steuererklärung künftig bis zu 25'000 Franken pro Jahr und Kind für die Kinderbetreuung abziehen.


FeBa:

Frage: Weshalb muss ich mein Kind nochmals anmelden?
Antwort: Die bisherige Anmeldung gilt ab dem 1.1.2024 nicht mehr, denn die Gemeindeversammlung hat eine neue gesetzliche Grundlage zur Subventionierung aller Betreuungseinrichtungen gutgeheissen, die ab dem 1.1.2024 in Kraft tritt.

Frage: Wer kann mir beim Ausfüllen der Betreuungsvereinbarung helfen?
Antwort: Die Projektverantwortliche (Monika Gaeta) wird an 2 Samstagen von 10.00 -10.45 Uhr in den FeBas für weitere Fragen zu Verfügung stehen. In Wolfhausen am 11.11.23 und in Bubikon am 18.11.23.

Frage: Mein Kind hat am Dienstag bis 16.05 Schule. Weshalb muss ich dann schon ab 15.00 das Modul buchen?
Antwort: Die FeBa wird laufend professionalisiert. Der Schulpflege ist es ein wichtiges Anliegen, in der FeBa ein qualitativ gutes Betreuungsangebot anzubieten. Dabei spielen pädagogische Überlegungen eine wichtige Rolle. Die Nachmittagsbetreuung ist neu unterteilt worden in eine Frühnachmittags- und eine Spätnachmittagsbetreuung.

Frage: Muss ich Ferientage auch bezahlen?
Antwort: Nein, in der Berechnung des monatlichen Beitrages sind die Ferien, Feiertage und Weiterbildungstage abgezogen. Die angewendete Monatspauschale von 3.16 bringt das zum Ausdruck, d.h. die wöchentliche Betreuung in der FeBa wird mit dem Faktor 3.16 auf den Monat hochgerechnet. Dieser Faktor ergibt sich aus den jährlichen Betriebstagen während der Schulzeit (39 Wochen mal 5 Wochentage = 195 Betriebstage minus 5 Feiertage/Weiterbildungstage = 190 Betriebstage geteilt durch 12 Monate geteilt durch 5 Wochentage = 3.16).

Frage; Weshalb bezahle ich ab dem Januar 2024 viel mehr?
Antwort: Wieviel Sie ab dem Monat Januar2024 bezahlen ist abhängig von Ihrem Einkommen. Haben Sie ein hohes Einkommen bezahlen Sie mehr, haben Sie ein niedriges Einkommen bezahlen Sie in der Regel weniger. Die Elternbeiträge sind bei der FeBa sowie auch in den Kitas in Bubikon sowie bei den Tageseltern neu einkommensabhängig. Bis anhin wurden die FeBa über alle Kinder gleichermassen subventioniert. Beim Modul Mittagsbetreuung ist zudem der maximale Elternbeitrag bei CHF 18.00 limitiert, obwohl die Kosten deutlich höher sind. Es kommen alle Eltern in den Genuss der Subvention.

Frage: Muss die FeBa subventioniert werden?
Antwort: Nein, es besteht keine rechtliche Verpflichtung dies zu tun. Aber die Gemeindeversammlung hat entschieden, dass die Subventionen für alle Betreuungsangebote (auch für den Schulbereich und Hort) einkommensabhängig ausgerichtet werden.

Frage: Muss ich mein Kind/meine Kinder nach den Sportferien nochmals anmelden?
Antwort: Nein, die Anmeldung gilt für das restliche Schuljahr.

Frage: Wann wird die Bearbeitungsgebühr fällig?
Antwort: Wenn eine Änderung der Betreuung bis Ende Schuljahr gewünscht wird. Das FeBa-Reglement ist überarbeitet worden und von der Schulpflege gutgeheissen worden. Es ist auf der Website einsehbar.

Frage: Gemäss Kita-Rechner bin ich knapp nicht subventionsberechtigt?
Antwort: Die Ergebnisse des Kita-Rechners sind unverbindlich. Um sicher zu gehen, ob Sie subventionsberechtigt sind, empfehlen wir Ihnen ein Gesuch einzureichen.

Frage: Wenn die Anmeldung über das AOZ oder kjz getätigt wurde, bekommen wir auch Subventionen?
Antwort: Alle Eltern, die in Bubikon steuerpflichtig sind, erhalten Subventionen nach den Vorgaben des EBR.

Frage: Ich bin getrennt, erhalte ich auch Subventionen?
Antwort: Beachten Sie das Merkblatt subventionierte Tarife in Bubikon. Sofern Sie eine Trennungsvereinbarung haben, wird der einkommensabhängige Beitrag auf der Basis dieser Vereinbarung und Ihren aktuellen Einkünften ermittelt. Vergleiche dazu auch das Elternbeitragsreglement § 14 Abs. 3.

Frage: Ich habe zwei Kinder, ein Mädchen und ein Junge. Ich bin geschieden. Der Junge hat ein anderer Vater als das Mädchen. Ich lebe nicht mit dem Vater des Jungen zusammen. Wie muss ich nun den Kita-Rechner ausfüllen? Muss ich zwei Gesuche einreichen. Einerseits für die Tochter mit nur meinen Steuerangaben und andererseits für meinen Sohn mit beiden Steuerangaben.
Antwort: Im Kita-Rechner müssen Sie nur Ihre Steuerangaben eintragen. Einerseits für das Mädchen, welches die FeBa besucht, andererseits für den Jungen, der die Kita besucht. Sie müssen auch nur 1 Gesuch um Reduktion einreichen, da Sie nicht mit dem Vater des Jungen zusammenleben. Seine Steuerangaben sind nicht erforderlich. Sie profitieren in diesem Jahr, da wir die letzte Steuerveranlagen verwenden. Nächstes Jahr sind die Unterhaltsbeiträge in Ihrem steuerbarem Einkommen enthalten.

Kündigung - Wenn mein Kind das FeBa ab 20. April nicht mehr besucht, bis wann wird mir der Elternbeitrag verrechnet?
Antwort: Es gilt eine Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das Monatsende. Wenn Sie fristgerecht z.B. am 13. März kündigen, erfolgt die Verrechnung bis 30. April. Wenn Sie erst am 15. April die Kündigung einreichen, dann erreicht diese ihre Gültigkeit am 31. Mai. Das FeBa wird somit bis 31. Mai verrechnet.

Änderung der gewählten Betreuungsmodule: Wenn ich ab 3. September weniger Betreuung benötige, per wann wird der Rechnungsbeitrag geändert?
Antwort: Es gilt eine Änderungsfrist von 30 Tagen. Wenn Sie die Änderung am 3. September einreichen, erreicht diese ihre Gültigkeit am 31. Oktober. Das FeBa wird somit bis 31. Oktober verrechnet.

Kann ich nachträglich noch ein Gesuch zur Reduktion der Elternbeiträge einreichen?
Antwort: Ja, spätestens drei Monate nach erfolgter Betreuung muss das Gesuch bei der Abteilung Bildung eingereicht sein. Eltern, die diese Frist verpassen, haben keinen Anspruch für Betreuungsleistungen, die länger als drei Monate zurückliegen.

Kann ich mein Kind nur für einzelne Module ohne einen Betreuungsvertrag anmelden?
Ja das ist möglich. Für den Notfall oder den gelegentlichen Bedarf (z.B. Krankheit der Eltern, usw.) können die Eltern/Erziehungsberechtigten für ihre Kinder Zusatzmodule belegen, sofern es genügend Betreuungsplätze im FeBa hat. Den Entscheid über die Zusage fällt die FeBa-Leitung. Die gebuchten Zusatzmodule werden von der Gemeinde Bubikon gemäss EBR § 11 Abs. 14 nicht subventioniert. Frühstück: CHF 12, Mittagsbetreuung: CHF 33.60, Frühnachmittagsbetreuung: CHF 24, Spätnachmittagsbetreuung: CHF 30.
Die Verrechnung erfolgt monatlich im Folgemonat.
Der Grundsatzentscheid die Zusatzmodule zum Volltarif anzubieten beruhen auf folgenden Aspekten:
erhöhte Konstanz für die Fixanmeldungen, erhöhter Beitrag für ein abwechslungsreiches und gesundes Essen anzubieten, optimale Einsatzplanung der Mitarbeitenden.